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09.02.2014, 16:43 Uhr
Gast:wsi-fan
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Unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise ein ganz besonderes Geschmäckle hat, sehe ich (solange der Flug von den entsprechenden Stellen genehmigt ist) jetzt nicht so wirklich einen unmittelbaren Rechtsverstoß. Ist doch im Prinzip nichts anderes wie Satellitenbildaufnahmen von Google Earth, nur eben privat, aktueller und ggf. aus anderen Blickwinkeln.
Das hier wäre in dem Zusammenhang vielleicht interessant: http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/rechtsfragen-zu-fotodrohnen-das-darf-das-fliegende-auge-a-903502.html
Auszug:
Zitat: | Kann mir mein Nachbar den Überflug seines Grundstücks verbieten?
Der Eigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks zu fordern. Dies gilt nach herrschender Meinung unter den Juristen auch für den Luftraum darüber. Allerdings hat er "luftverkehrsrechtlich ordnungsgemäße Überflüge" zu dulden. Dies dürfte jedoch nicht für den auf geringer Höhe erfolgenden geräuschvollen Einflug von privaten Drohnen auf das Grundstück gelten. Insbesondere in den Fällen, in denen die Drohne zudem noch eine Kamera an Bord hat, dürfte davon auszugehen sein, dass darin eine Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatsphäre zu sehen ist, die der Grundbesitzer verbieten kann. Spezielle Urteile zu dieser Problematik bestehen jedoch derzeit wohl noch nicht. In jedem Fall sollte bei Drohnenflügen Rücksicht auf die Belange der Anwohner und Nachbarn genommen werden.
Darf ich bei meinen Drohnenflügen Bilder von Häusern und Gebäuden machen und meinen Freunden zeigen?
Grundsätzlich sind auch die Urheberrechte eines Architekten an seinen Bauwerken juristisch zu beachten. In diese Rechte wird durch eine Ablichtung auch aus der Bordkamera einer privaten Drohne oder auch eines Hubschraubers eingegriffen. Soweit ich diese Bilder aber nur in meinem rein privaten Umfeld verwende und sie nur Freunden und Verwandten zugänglich mache, so ist dies rechtlich unbedenklich.
Wie sieht es aus, wenn ich diese Bilder im Internet veröffentlichen will?
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn ich die Bilder im Internet oder an anderer Stelle öffentlich zugänglich mache. Normalerweise gilt zwar bei Aufnahmen von Gebäuden oder dauerhaft öffentlich ausgestellten Kunstwerken die Panoramafreiheit. Danach darf ein Foto eines an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehenden Bauwerks verbreitet werden, wenn es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen ist.
Nicht erlaubt ist das Veröffentlichen von Bildern mit der Rückseite oder dem Innenhof des Gebäudes. Für Luftaufnahmen hat dies der Bundesgerichtshof 2003 in seinem "Hundertwasser-Haus"-Urteil damals noch für Hubschrauber präzisiert (Az. I ZR 192/00). Danach gilt bei solchen Bildern die Panoramafreiheit nicht, da diese Teile des Gebäudes zeigen, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind. Zudem besteht Einigkeit darüber, dass dieses Aufnahmerecht auch dann nicht anwendbar sein soll, wenn für die Erstellung der Aufnahme Hilfsmittel verwendet werden, wozu auch Flugkörper gehören. Wer also Luftaufnahmen ohne die Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht, riskiert dabei eine teure Abmahnung. |
Dieser Post wurde am 09.02.2014 um 16:48 Uhr von wsi-fan editiert. |