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Hansebubeforum » Vorbild » Eingeschaltete Warnleuchten bei Kranfahrzeuge? » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000 — Direktlink
06.12.2006, 12:38 Uhr
Roland



Hallo,

ich habe neulich in der Dunkelheit (ca. 20 Uhr) drei Kräne einer bekannten Schwerlastfirma fahren sehen, die nur mit der normalen Beleuchtung gefahren sind. Ist das eigentlich so zulässig? Es waren zwar "nur kleinere" Kräne (3 - 4 achser) aber normalerweise fahren solche Kräne auch tagsüber mit eingeschalteten Warnlichtern. Vielleicht wissen ja die Spezialisten nähereres.

Gruß

Roland
--
Qualität aus Franken: Herpa, MAN, adidas, NZG, Conrad, Schaeffler, Preiser, Puma, Faun.
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001 — Direktlink
06.12.2006, 14:07 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Na, das war genau richtig! Gelbes Rundumlicht ist nur und ausschließlich bei Überbreite (mehr als 3 m), Überlänge (mehr als 24/26 m), Überhöhe (mehr als 4 m) und/oder Übergewicht ( mehr als 40 t) einzuschalten. Wie immer, bestätigen Außnahmen diese Regeln!
Das heißt im Umkehrschluß, daß ein Teil der Kranfahrzeuge eigentlich nur wegen ihres Übergewichtes mit gelber RKL fahren müßen, denn sie sind nur sehr selten einmal breiter als 3 m (ohne Rückspiegel) und offiziell niemals höher als 4 m. Die Fahrzeuglänge spielt hier wohl eher gar keine Rolle. Es kommt aber vor, daß der Gebrauch der RKL in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben wird, manchmal auch nur für bestimmte Straßen (Autobahn/Landstraße).
Ich für meinen Teil fahre mit "kleinen" Kranen möglichst immer ohne RKL, benutze sie aber z.B. an Steigungen, wenn meine Fahrgeschwindigkeit stark absinkt. Aber auch an größeren Geräten, in meinem Fall einem 70-Tonner, laße ich möglichst nur hinten die Lampe brennen, eben da, wo sie am meißten bewirkt: Abstand der Anderen!
Manch ein Chef sieht seine Krane gerne alle gelb blinken, auch die kleinen und gerne auch mit möglichst vielen Lampen. Ein zweifelhafter "Werbeeffekt" wie ich finde. Das wird manchen Sheriff in Zukunft zu verstärkter Kontrolle animieren, glaube ich...

Gruß vom Rhein
Stephan
--
Gruß vom Rhein
Stephan

"Hätten Sie aber können!!!"
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002 — Direktlink
06.12.2006, 14:32 Uhr
thuni89





Also ich hab n Praktikum bei nem Kranunternehmen gemacht und da wurde mir das so gesagt. Aber das Thema Genehmigungen/Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnisse ist ja endlos. Kann man ja Bücher drüber schreiben
--
Wissen ist Macht, aber nichts wissen macht auch nichts!

Schönen Gruß

Alex
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003 — Direktlink
06.12.2006, 17:15 Uhr
Harry



Hi zusammen,

die grundsätzliche Regelung findet man in den Richtlinien für die kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmetr hinausragender Ladungen.

Hiernach kann man das wie folgt zusammenfassen:

Bis zu einer Breite von 2,75m -nichts vorgeschrieben-
Bis zu einer Breite von 3,00m -je 2 Warntafeln nach vorne und hinten
Bei einer Breite über 3,00m -wie oben und eine oder mehrer gelbe Rundumleuchten.

Bei der Länge von über 20 m ebenfalls eine oder mehrer Rundumleuchten
(wenn 360 Grad Sichtbarkeit nicht gegeben ist.)

@Thuni:

Der Einsatz eines WVZ-Fahrezugs (BF-3) ist immer dann vorgeschrieben, wenn die statische Brückenprüfung anhand des beantragten Fahrzeuges auf der gewählten Streckenführung Brückenauflagen erteilt bekommt! Das hat mal rein gar nix mit Kran oder Transportfahrzeug zu tun. In BaWü wandern alle Anträge über 48 to Gesamtgewicht oder über 10,5 t Einzelachslast automatisch zum Landesamt.

So kommt es vor, dass ein vierachsiger Autokran (48 t) zwei Seiten Fahrauflagen erhält - ein 80 t-Lastzug aber ohne BF-3 unterwegs ist, weil er keine Auflagen bekommen hat.

Ein soge. BF-2 Fahrzeug zur Absicherung eines Autokranes ist in keiner Vorschrift vorgesehen - ist dann in aller Regel "freiwillig" dabei.

Hoffe geholfen zu haben,

Gruß aus dem Süden

harry

Bei den grundsätzlich bis zu 3 m breiten Fahrzeugkranen kommen dann aus der besonderen Zulassung i.S.d. § 70 StVZO (=Ausnahmegenehmigung) noch die Pflicht zum einschalten der Rundumleuchten. Stephan hats auch schon gepostet - immer dann, wenn es gilt die übrigen Verkehrsteilnehmer zu warnen.
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004 — Direktlink
06.12.2006, 18:42 Uhr
thuni89



Bei meinem Praktikum wurde mir außerdem berichtet, das man für bestimmte Krane eine Erlaubnis einholen musste, damit man überhaupt auf öffentlichen Straßen fahren darf. Das heißt, jede Straße, die irgendwann vielleicht mal benutzt werden soll, muss in einem Antrag vermerkt sein.

Eine andere interessante Geschichte, mein Betrieb besaß für einen älteren LTM 1050 eine Dauergenehmigung für ganz Schleswig-Holstein, um auf allen Straßen fahren zu dürfen. Nur ein Kreis, der auch nur aus einer Stadt bestand, weigerte sich. So mussten wir immer dann, wenn wir einen Auftrag in diesem Kreis hatten, eine extra Ausnahmegenehmigung beantragen!

So viel und noch mehr kurioses zum Thema deutsche Bürokratie!

Mit freundlichen und verwirrten Grüßen
A. von Thun
--
Wissen ist Macht, aber nichts wissen macht auch nichts!

Schönen Gruß

Alex
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005 — Direktlink
06.12.2006, 19:27 Uhr
Joachim01

Avatar von Joachim01

Die Irronie an der Sache ist das diese Geschichte mit BF-3 und Gehnemigungen Ländersache ist und jedes Bundesland andere Bestimmungen hat So wurde mir erzählt das in Brandenburg ein (Kleiner) LTM 1080 mit BF-3 Fahren muß und dazu noch eine Strecke vorgeschrieben bekommt und die erst nach 19.00 bis 7.00 befahren darf. Dagegen in Hamburg gibt es solche Bestimmungen erst ab LTM 1250 Glaub ich ?

Gruß Joachim
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006 — Direktlink
06.12.2006, 23:38 Uhr
MW




Zitat:
Joachim01 postete
Die Irronie an der Sache ist das diese Geschichte mit BF-3 und Gehnemigungen Ländersache ist und jedes Bundesland andere Bestimmungen hat So wurde mir erzählt das in Brandenburg ein (Kleiner) LTM 1080 mit BF-3 Fahren muß und dazu noch eine Strecke vorgeschrieben bekommt und die erst nach 19.00 bis 7.00 befahren darf.

Und das ist noch harmlos. Ich kenne viele Dauergenehmigungen in Brandenburg, in denen für einen LTM 1030/2 oder ähnlich (24t Gewicht) auf dem Berliner Ring (meist 3 spurige Autobahn) BF3 und an manchen Brücken teilweilweise Polizei(!)-Begleitung vorgeschrieben ist. Bescheuert und vollkommen realitätsfremd.

Gruß
MW
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007 — Direktlink
06.12.2006, 23:55 Uhr
Roland



Wenn ich Euch richtig verstehe, dann macht es mit dem einschalten der Warnleuchten keinen Unterschied ob hellichter Tag oder stockfinstere Nacht ist? Seltsam??

Gruß

Roland
--
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008 — Direktlink
07.12.2006, 07:24 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Warum seltsam? Die RKL ist ja kein Beleuchtungsmittel, sondern ein Warngerät, unabhängig von Tageszeit und Witterung. Damit soll auf eine besondere Gefahr hingewiesen werden, die von einem bestimmten Fahrzeug ausgehen kann, nicht muß. Und diese Warnung per RKL wird heut zutage eben ziemlich inflationär betrieben, so daß man als 08/15-Autofahrer kaum mehr den Unterschied zwischen tatsächlicher Gefahr und einer "Werbeveranstaltung" ausmachen kann. Damit ist der Sinn und Zweck der gelben RKL im Grunde schon länger futsch. Dann kann man die Lampen auch gleich aus lassen...

Gruß vom Rhein
Stephan
--
Gruß vom Rhein
Stephan

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009 — Direktlink
07.12.2006, 18:54 Uhr
Dirty-Harry




Zitat:
Joachim01 postete
Die Irronie an der Sache ist das diese Geschichte mit BF-3 und Gehnemigungen Ländersache ist und jedes Bundesland andere Bestimmungen hat So wurde mir erzählt das in Brandenburg ein (Kleiner) LTM 1080 mit BF-3 Fahren muß und dazu noch eine Strecke vorgeschrieben bekommt und die erst nach 19.00 bis 7.00 befahren darf. Dagegen in Hamburg gibt es solche Bestimmungen erst ab LTM 1250 Glaub ich ?

Gruß Joachim

Hi Joachim und MW

wer behauptet sowas - das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren regelt sich nach §§ 29 Abs 3 und 46 Abs. Nr. 5 StVO bzw. § 70 StVZO - Dieses Vorschriften gelten in der gesamten Republik gleich. Wie sich das mit dem BF-3 Einsatz aus brückenstatischen Gründen verhält, habe ich schon in Posting 003 dargestellt.

Bei den Fahrzeiten sind leider immer wieder Unterschiede festzustellen - grundsätzlich unterliegen Autokrane bis 48 to. überhaupt keinen Fahrzeitbeschränkungen, auch nicht an Sonn- und Feiertagen, da sie nämlich nicht unter den Begriff "Lastkraftwagen" fallen. Normale S-Transporte und folglich auch Krane ab mehr 48 to Gesamtgewicht, erhalten i.d.R. Fahrzeiten, die außerhalb der verkehrsreichen Zeit (Berufsverkehr) liegt. Hier sind Unterschiede von Stadt zu Stadt und auch zu den Landkreisen immer denkbar.

Aus diesem Grund kann man auch -nach Auflagen beurteilt- die Transporte im regionalen und auch überregionalen Bereich nicht direkt vergleichen.

Und eins ist auch klar, die "Fuzzis", die die Erlaubnisse und Genehmigungen schreiben, sind auch nur Menschen - sprich, je nach Einzelfallprüfung können nahezu gleiche Transporte wirklich abweichende Auflagen bekommen - sollte nicht unbedingt sein - ist aber in diesem Massengeschäft nicht zu verhindern.

Hoffe geholfen zu haben

"Fuzzi"....ähm Harry

Dieser Post wurde am 07.12.2006 um 18:55 Uhr von Dirty-Harry editiert.
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