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06.12.2006, 14:07 Uhr
Stephan
Moderator
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Na, das war genau richtig! Gelbes Rundumlicht ist nur und ausschließlich bei Überbreite (mehr als 3 m), Überlänge (mehr als 24/26 m), Überhöhe (mehr als 4 m) und/oder Übergewicht ( mehr als 40 t) einzuschalten. Wie immer, bestätigen Außnahmen diese Regeln! Das heißt im Umkehrschluß, daß ein Teil der Kranfahrzeuge eigentlich nur wegen ihres Übergewichtes mit gelber RKL fahren müßen, denn sie sind nur sehr selten einmal breiter als 3 m (ohne Rückspiegel) und offiziell niemals höher als 4 m. Die Fahrzeuglänge spielt hier wohl eher gar keine Rolle. Es kommt aber vor, daß der Gebrauch der RKL in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben wird, manchmal auch nur für bestimmte Straßen (Autobahn/Landstraße). Ich für meinen Teil fahre mit "kleinen" Kranen möglichst immer ohne RKL, benutze sie aber z.B. an Steigungen, wenn meine Fahrgeschwindigkeit stark absinkt. Aber auch an größeren Geräten, in meinem Fall einem 70-Tonner, laße ich möglichst nur hinten die Lampe brennen, eben da, wo sie am meißten bewirkt: Abstand der Anderen! Manch ein Chef sieht seine Krane gerne alle gelb blinken, auch die kleinen und gerne auch mit möglichst vielen Lampen. Ein zweifelhafter "Werbeeffekt" wie ich finde. Das wird manchen Sheriff in Zukunft zu verstärkter Kontrolle animieren, glaube ich...
Gruß vom Rhein Stephan -- Gruß vom Rhein Stephan
"Hätten Sie aber können!!!" |