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23.12.2004, 22:52 Uhr
Dirty-Harry
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Zitat: | Sebastian Suchanek postete
Zitat: | Dirty-Harry postete nicht ganz korrekt - die StVZO spricht von Kraftfahrzeug mit vier Achsen ...also Sattelkfz + Lkw...sonst könnten die Garagenbomer auch nicht mit 35 Tönnegens rumdüsen....
Grundsätzlich haben -schlag mich tot...habe keinen Text greifbar... nach § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO....-
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Dem Manne kann geholfen werden: http://www.stvzo.de/stvzo/B3.htm#34
Wenn ich das richtig interpretiere (selten so einen derart perversen Amts-Deutsch-Text gelesen - BGB und StGB sind da schon deutlich besser. ) stimmt BUZ' Aussage - was sich auch mit meinen Erinnerungen an die Fahrschule deckt: Handelübliche Vierachser haben ein maximales zGG von 32t.
Warum die Garagenfahrer mit 35t fahren dürfen, weiß ich auch nicht. Womöglich eine Art Dauer-Ausnahmegenehmigung.
Ich sehe bei obigem Zug außerdem Probleme mit der Länge. Das könnten mehr als 18,75m sein. (Vgl. §32.4 StVZO)
Tschüs,
Sebastian |
Hi Sebastian,
in der Fahrschule hast Du richtig aufgepaßt - der "normale" Vierachser-Lkw endet bei einem Gesamtgewicht von 32 Tonnen. Natürlich darf hier nicht das "technisch" mögliche Gesamtgewicht der Hersteller herangezogen werden, wie es aus den Typenbezeichungen abzuleiten "wäre"....41.460 oder 4140 .
Alles was von den Vorschriften des § 34 StVZO abweicht, braucht grundsätzlich eine Ausnahme von diesen Vorschriften - nämlich eine Zulassung nach § 70 StVZO. (Zum Fahren auf der Straße dann nochmal eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO).
Schwerlastzugmaschinen, Arbeitsbühnen, Betonpumpen und die bereits erwähnten Garagentransporter sind i.d.R. Sonderfahrzeuge und bekommen aufgrund eines TüV-Gutachten eine 70er-Ausnahme, wo die erhöhten Gewichte reklementiert sind.
Gerade bei den Garagentransportern haben die Verbände mitte der 80er "lamentiert", dass dies "Spezialfahrzeuge" sind, die die Garage tranportieren und mit ihrer Hubinrichtung auch die Garagen selbst abladen. Dadurch hat man ein sehr hohes Eigengewicht und bei Einhaltung des § 34 könnten nur noch mit Helium gefüllte Garagen transportiert werden.....
Bei der Fahrzeuglängenmaßen verhält es sich genau so. Grundsatz zunächst für den Hängerzug 18 m. Wer sich durch die Absätze 4 Nr. 1 u. 2 sowie 4a des § 32 StVZO durchgearbeitet hat, kennt dann auch den "Eurozug" mit den gennnten 18,75 m Zuggesamtlänge. Noch "mehr" an Länge ist also nur zulässig, wenn es die Ladung auch erfordert -mal ganz simpel ausgedrückt-
(Also muss sich die Ausnahme für den Combispeed auch auf die Fahrzeuglänge beziehen)
Nicht nur dass diese Begründung für mich als "Anwender" hinkt, hat man den Vierchsern auch noch einen zweiachsigen Anhänger mit 18 t Gesamtgewicht zugestanden und so haben wir die 53 t Garagenzüge -mit für mich teilbarer Ladung- legalisiert. Verschiedene Bundeländer wollten diese Sonderregelung auch schon kippen, sind aber bisher alle irgendwie wieder "umgefallen".
Wenn ich aber die Container-Züge von Combispeed sehe, geht mir nicht nur ein Messer in der Tasche auf....frage mal einen "Fahrer aus der Szene" zum Thema teilbare Ladung.....Semi ausgezogen und zwei Container hintereinander geladen.....wenns dumm läuft zahlt der, der in Lübeck macht die Fuhre ganz legal.....
....da war doch noch was in der Ausbildung...."vor dem Gesetz sind alle Gleich...." ......manche sind Gleicher....
Gruß aus dem Süden
Harry
(ein a und ein g gekauft...) Dieser Post wurde am 23.12.2004 um 22:54 Uhr von Dirty-Harry editiert. |