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Hansebubeforum » Vorbild » Containerverkehr Hamburg <-> Lübeck ?? » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: [ 1 ] -2-
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21.12.2004, 23:17 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
Avatar von Sebastian Suchanek


Zitat:
Dirty-Harry postete
nicht ganz korrekt - die StVZO spricht von Kraftfahrzeug mit vier Achsen ...also Sattelkfz + Lkw...sonst könnten die Garagenbomer auch nicht mit 35 Tönnegens rumdüsen....

Grundsätzlich haben -schlag mich tot...habe keinen Text greifbar... nach § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO....-

Dem Manne kann geholfen werden: http://www.stvzo.de/stvzo/B3.htm#34

Wenn ich das richtig interpretiere (selten so einen derart perversen Amts-Deutsch-Text gelesen - BGB und StGB sind da schon deutlich besser. ) stimmt BUZ' Aussage - was sich auch mit meinen Erinnerungen an die Fahrschule deckt: Handelübliche Vierachser haben ein maximales zGG von 32t.

Warum die Garagenfahrer mit 35t fahren dürfen, weiß ich auch nicht. Womöglich eine Art Dauer-Ausnahmegenehmigung.

Ich sehe bei obigem Zug außerdem Probleme mit der Länge. Das könnten mehr als 18,75m sein. (Vgl. §32.4 StVZO)


Tschüs,

Sebastian
--
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22.12.2004, 07:39 Uhr
Der-Hesse



Hallo zusammen!

@Dirty-Harry:
Es gibt für Kombinierten Verker (also Schiff/ Straße oder Bahn/ Straße) eine Ausnahmegenhemiging für 44 to Gesamtgewicht. Diese gilt bereits für normale Containerfahrzeuge (2achs Zugmaschine, 3 achs Auflieger), allerdings nur beim Transport eines 40'Containers im kombinierten Verkehr und auch nur in einem bestimmten Radius! Wenn ein 20'Container befördert wir (auch im kombinierten Verkehr), ist bei 40 to Gesamtzuggewicht Schluß!!
Mit den obigen Zügen von Combisped hat das eher wenig zu tun, da diese sowieso eine Dauerausnahmegenehmigung haben (Gewicht und Länge). Ich tippe, das die Züge mit 60 to/ oder 70 to Gesamtgewicht unterwegs sein dürfen. Bei 60 to könnte ein schwerere 20'Container und ein "leichter" 40'Container gefahren werden, bei 70 to (dann mit den von BUZ erwähnten 10to Achsen am Anhänger) auch schwere 40'Container (Ladungsgwicht ca. 25 to). Bei 70 to Gesamtgewicht wären die Züge flexibler einzusetzten und zu disponieren.

So viel ich weis, ist in Deutschland für 4achsern (keine Sattelkombinationen oder Hängerzüge 2a/2a) bei 32 to Schluß. Dies gilt z.B. auch für Kipper, also ein Actros 4140 K hat zwar technisch zulässig 41to Gesammtgeicht, darf auf deutschen Straße aber max nur 32 to wiegen.
In der Schweiz, z.B. darf ein Vierachser zwischenzeitlich 35to Gesamtgewicht haben.

Die Garagentransporter gehören, denke ich, zu den Arbeitsmaschinen, wie auch Autokrane, etc. Und, hier sind doch höhere Gewichte erlaubt? Das max Gesamtgewicht setzt sich dann aus den von BUZ erwähnten 2x7,5 to Achsen und 2x10 to Achsen zusammen.

Grüße aus Hanau
Marcus
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23.12.2004, 22:52 Uhr
Dirty-Harry




Zitat:
Sebastian Suchanek postete

Zitat:
Dirty-Harry postete
nicht ganz korrekt - die StVZO spricht von Kraftfahrzeug mit vier Achsen ...also Sattelkfz + Lkw...sonst könnten die Garagenbomer auch nicht mit 35 Tönnegens rumdüsen....

Grundsätzlich haben -schlag mich tot...habe keinen Text greifbar... nach § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO....-

Dem Manne kann geholfen werden: http://www.stvzo.de/stvzo/B3.htm#34

Wenn ich das richtig interpretiere (selten so einen derart perversen Amts-Deutsch-Text gelesen - BGB und StGB sind da schon deutlich besser. ) stimmt BUZ' Aussage - was sich auch mit meinen Erinnerungen an die Fahrschule deckt: Handelübliche Vierachser haben ein maximales zGG von 32t.

Warum die Garagenfahrer mit 35t fahren dürfen, weiß ich auch nicht. Womöglich eine Art Dauer-Ausnahmegenehmigung.

Ich sehe bei obigem Zug außerdem Probleme mit der Länge. Das könnten mehr als 18,75m sein. (Vgl. §32.4 StVZO)


Tschüs,

Sebastian

Hi Sebastian,

in der Fahrschule hast Du richtig aufgepaßt - der "normale" Vierachser-Lkw endet bei einem Gesamtgewicht von 32 Tonnen. Natürlich darf hier nicht das "technisch" mögliche Gesamtgewicht der Hersteller herangezogen werden, wie es aus den Typenbezeichungen abzuleiten "wäre"....41.460 oder 4140 .

Alles was von den Vorschriften des § 34 StVZO abweicht, braucht grundsätzlich eine Ausnahme von diesen Vorschriften - nämlich eine Zulassung nach § 70 StVZO. (Zum Fahren auf der Straße dann nochmal eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO).

Schwerlastzugmaschinen, Arbeitsbühnen, Betonpumpen und die bereits erwähnten Garagentransporter sind i.d.R. Sonderfahrzeuge und bekommen aufgrund eines TüV-Gutachten eine 70er-Ausnahme, wo die erhöhten Gewichte reklementiert sind.

Gerade bei den Garagentransportern haben die Verbände mitte der 80er "lamentiert", dass dies "Spezialfahrzeuge" sind, die die Garage tranportieren und mit ihrer Hubinrichtung auch die Garagen selbst abladen.
Dadurch hat man ein sehr hohes Eigengewicht und bei Einhaltung des § 34 könnten nur noch mit Helium gefüllte Garagen transportiert werden.....

Bei der Fahrzeuglängenmaßen verhält es sich genau so. Grundsatz zunächst für den Hängerzug 18 m. Wer sich durch die Absätze 4 Nr. 1 u. 2 sowie 4a des § 32 StVZO durchgearbeitet hat, kennt dann auch den "Eurozug" mit den gennnten 18,75 m Zuggesamtlänge. Noch "mehr" an Länge ist also nur zulässig, wenn es die Ladung auch erfordert -mal ganz simpel ausgedrückt-

(Also muss sich die Ausnahme für den Combispeed auch auf die Fahrzeuglänge beziehen)

Nicht nur dass diese Begründung für mich als "Anwender" hinkt, hat man den Vierchsern auch noch einen zweiachsigen Anhänger mit 18 t Gesamtgewicht zugestanden und so haben wir die 53 t Garagenzüge -mit für mich teilbarer Ladung- legalisiert. Verschiedene Bundeländer wollten diese Sonderregelung auch schon kippen, sind aber bisher alle irgendwie wieder "umgefallen".

Wenn ich aber die Container-Züge von Combispeed sehe, geht mir nicht nur ein Messer in der Tasche auf....frage mal einen "Fahrer aus der Szene" zum Thema teilbare Ladung.....Semi ausgezogen und zwei Container hintereinander geladen.....wenns dumm läuft zahlt der, der in Lübeck macht die Fuhre ganz legal.....

....da war doch noch was in der Ausbildung...."vor dem Gesetz sind alle Gleich...." ......manche sind Gleicher....

Gruß aus dem Süden


Harry

(ein a und ein g gekauft...)

Dieser Post wurde am 23.12.2004 um 22:54 Uhr von Dirty-Harry editiert.
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23.12.2004, 23:07 Uhr
Dirty-Harry




Zitat:
Der-Hesse postete
Hallo zusammen!

@Dirty-Harry:
Es gibt für Kombinierten Verker (also Schiff/ Straße oder Bahn/ Straße) eine Ausnahmegenhemiging für 44 to Gesamtgewicht. Diese gilt bereits für normale Containerfahrzeuge (2achs Zugmaschine, 3 achs Auflieger), allerdings nur beim Transport eines 40'Containers im kombinierten Verkehr und auch nur in einem bestimmten Radius! Wenn ein 20'Container befördert wir (auch im kombinierten Verkehr), ist bei 40 to Gesamtzuggewicht Schluß!!


....schnippel....

Grüße aus Hanau
Marcus

Hi Marcus,
...nicht ganz - der braucht beim Transport eines ISO-Containers....damit ist Dein 40`Container gemeint....""""KEINE"""" Ausnahmegenehmigung....das steht schon als "erlaubt" in § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO....aber nicht mit einer zweiachsigen Sattelzugmaschine...."""nur""" mit einer "dreiachsigen" kann er die 44 Tonnen bei einer Streckenlänge von 150 km ausschöpfen.

(Nicht schlagen...die Länge steht in irgendeiner-27. Ausnahmeverordnung zur Durchführungsverordnung zu.....bei Bedarf gebe ich es aber nächste Woche gerne an....)

Beim Gesamtgewicht der Combispeed-Züge mit ca. 70 Tonne gebe ich Dir vollkommen recht.....nicht zu fassen.....der vierachsige Autokran muss aus statischen Gründen (Brückenauflagen) ein BF-3 mitnehmen, wenn er um die Ecke fährt und dort......ne, ne.....ich höre jetzt lieber mit dem Thma auf....

Gruß aus dem Süden

Harry
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23.12.2004, 23:13 Uhr
Kalla



Hallo zusammen,

ich kann mich auch noch an den Artikel in der MAZ erinnern. Und soweit ich mich noch erinnere, stand damals auch in der MAZ etwas davon, dass die Spedition nur für den Verkehr zwischen Hamburg und Lübeck auf einer vorgeschriebenen Route eine Ausnahme- oder Sondergenehmigung hatte. Der Artikel war 87 oder 88 in der MAZ.

Die Ausnahmegenehmigung galt nur für eine Feste vorgeschriebene Strecke von der nicht abgewichen werden durfte. Soweit dazu. Vielleicht hat ja der eine oder andere noch den Artikel im Archiv, und kann ja mal nachschauen.
--
Viele Grüße aus dem Rödertal, wo das gute Radeberger herkommt

Thomas
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24.12.2004, 08:17 Uhr
robertd



ihr diskutiert im kreis

hier mal das, was henning schon ganz oben geschrieben hat:


Zitat:
Henning Richter postete
Das sind wie leicht zu erkennen Sondermaße.
Dürfen nur zwischen Hamburg und Lübeck verkehren auf vorgegebener Strecke, ist auch nur eine einzige Spedition bisher die mir bekannt ist (grüne alte MAN 4-achser) die solche Länge fahren darf.

@harry: nen kleinen unterschied zum 4a-autokran gibts aber doch noch... combisped: 70 T auf 8 Achsen und ca. 14 m Länge vs. 48 T auf 4 Achsen und ca. 6m Länge... (wobei 4a-Krane bei uns in Österreich ohne begleitfahrzeug unterwegs sind)
und combisped hat ja ne ausnahmegenehmigung mit auflagen, zb fahren die *afair* immer mit gelbem Rundumlicht

gruss robert
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24.12.2004, 10:40 Uhr
Gast:Henning Richter
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Zitat:
robertd postete
@harry: nen kleinen unterschied zum 4a-autokran gibts aber doch noch... combisped: 70 T auf 8 Achsen und ca. 14 m Länge

wenn ich hier (Transport Infomations Service) nachgucke, sind 20ft Container schon ca. 6,1m lang, ein 40ft ca. 12,1m, sind wir schon bei 18,2m, plus Fahrerkabine, plus Deichsel, würde also eher schätzen, das CombiSpeed um die 23,5m lang ist.
Wenn man lt. TIS einen 20ft Container ausreizt sind das 30,48t die der wiegen darf, ein 40ft Container ebenfalls 30,48t.
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032 — Direktlink
24.12.2004, 10:48 Uhr
robertd



ok ok ich geb mich ja geschlagen. zu so früher stunde kann ich halt noch nicht so ganz gut rechnen
wenn man dann von den 23,5m länge die überhänge abzieht kommt man dann so etwa auf 21 m (Gesamtradstand), auf die die 70 t verteilt sind.

gruss robert
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033 — Direktlink
24.12.2004, 11:20 Uhr
BUZ



so, jetzt werfe ich nochmal was in die Runde:

Habe gerade im aktuellen Trucker (01/2005) ein Bericht über die 60 t-Züge in den Niederlanden gelesen. Und da findet sich ein Combisped Bild 4ax-F 2000 Evo mit 5ax-Anhänger (2+3).
Also nochmal 8 bzw. 10 t mehr zGG, bzw. rund 7 bis 9 t mehr NL.

Gruß
BUZ
--
das beste was ein Mensch werden kann, ist HESSE!
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24.12.2004, 13:42 Uhr
Gast:Henning Richter
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ich denke nicht, das CombiSpeed eiine Genehmigung über 60t hat - die Niederländer ja ebenfalls nicht (danke buz für den Tipp, der Trucker liegt hier rum - wie immer sind die Niederländer schneller als wir)
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035 — Direktlink
23.12.2005, 23:12 Uhr
Burkhardt
Admin
Avatar von Burkhardt

Hier ein paar aktuelle Bilder von heute, aufgenommen an der Raststätte Buddikate an der A1














--
Beste Grüße aus dem Alstertal und den Vierlanden, in Hamburg

Burkhardt Berlin
---


...ein dickes Fell? Das hatte ich früher nie... ich habs mir wachsen lassen...

Dieser Post wurde am 23.12.2005 um 23:14 Uhr von Burkhardt Berlin editiert.
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036 — Direktlink
24.12.2005, 01:08 Uhr
Gast:Henning Richter
Gäste


Man sieht das die Genehmigung nur für genau diese LKWs gilt und nicht für neue
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037 — Direktlink
29.09.2011, 10:32 Uhr
Menzitowoc

Avatar von Menzitowoc

Hallo,

wie sehen die Zulassungsregeln für die teilbaren Containerchassis aus?

Von den Firmen D-TEC und Broshuis gibt es diese Auflieger zum Containertransport, allerdings verfolgen beide Firmen unterschiedliche Konzepte.

Bei D-TEC Combitrailer ist das vordere 20´Chassis mit einer normalen Sattelkupplung ausgestattet und kann somit technisch alleine gefahren werden. Das hintere 20´Chassis wird über einen langen Dorn mit Spezialkupplung in das vordere Chassis eingeschoben und kann somit nur hinten und nur zusammen mit dem vorderen Chassis gefahren werden.

Beim teilbaren 2-CONnect-Chassis von Broshuis ist dagegen jedes 20´Teilchassis mit einer Sattelkupplung ausgestattet und kann somit technisch einzeln und unabhängig gefahren werden. Zum Verbinden ist im vorderen Trailer eine Sattelkupplung eingebaut, mit der das hintere Chassis mit seinem Schwanenhals verbunden wird.

Technisch soweit alles klar.
Auf der deutschen Seite von Broshuis steht auch, beide Teilchassis haben ein eigenes Nummernschild und einen eigenen KFZ-Brief und dürfen auch getrennt gefahren werden.
Allerdings habe ich hier wiederum gelesen, dass dies in Deutschland gerade nicht gilt und der hintere Teil nie getrennt gefahren werden darf.
Als Bildbeispiel wird dort allerdings die D-TEC-Version gezeigt, bei der der hinter Teil schon rein technisch nicht allein gefahren werden kann, weil er ja keine Sattelkupplung hat.

Was gilt denn nun? Wäre schade, wenn man die Möglichkeiten der Broshuis-Konstruktion hier in Deutschland nicht voll nutzen kann.
Ist es ein Unterschied, ob jetzt nur Container geladen sind oder auch Kranballast auf Palletten, wie auf der Bauma 2010 gezeigt?

Hinweis: Meine Frage zielt nicht auf die Road-Train-artigen Megatrailer, sondern die maximal 45´lagen Einheiten.

Gruß Christoph
--
Mal was ganz Anderes: Marion Walking Dragline aus Constructor (Holzbaukasten)

Dieser Post wurde am 29.09.2011 um 10:33 Uhr von Menzitowoc editiert.
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038 — Direktlink
29.09.2011, 14:47 Uhr
MSM



Servus,

ich bin der Meinung ich habe neulich eine deutsche Maschine mit einem Broishus-Trailer gesehen der umgehangen hat. Also den ersten "Auflieger" abgestellt und den zweiten aufgepickt. Und da waren jeweils Kennzeichen dran. Ob das nun verschiedene Nummern waren, konnte ich leider nicht erkennen, weil ich das nur wartender weise an einer Ampel gesehen habe. So halb schräg von hinten. Und "Broihus" stand in riesigen Lettern hinten auf dem Schmutzlappen, deshlab bin ich mir relativ sicher das es der Hersteller war. Was doch eigentlich für die Aussage auf der Side gilt.

Gruß
Martin
--
Gruß
Martin

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