1329 — Direktlink
28.02.2017, 19:29 Uhr
baroni
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Hallo Michel, genau so ähnliche Fragen sind mir auch durch den Kopf gegangen. Deshalb hab ich mich damit ein wenig mehr beschäftigt. Dabei bin ich über folgende Information gestoßen:
Zitat: | Zitat aus dem JuraForum.de von Jabko38
... Billigend in Kauf nehmen muss gerade von (bewusster) Fahrlässigkeit abgegrenzt werden. Billigend in Kauf nehmen (sog. Eventualvorsatz) bedeutet, dass dem Täter die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung bewusst ist, sich aber mit dieser abfindet. Er sieht also die Möglichkeit, dass er mit seiner Handlung jemanden zu Schaden bringen könnte, nimmt dies aber billigend in Kauf nimmt. ("und wenn schon") --> es ist ihm also gleichgültig
Bei bewusster Fahrlässigkeit ist sich der Täter dieser Möglichkeit zwar auch bewusst, er vertraut aber auf das Ausbleiben eines Schadens ("wird schon gut gehen")
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Dazu kann man sich auch diese Zeilen aus Wikipedia ( https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualvorsatz ) zu Gemüte führen:
Zitat: | Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr, er vertraut aber (ernsthaft) darauf, dass nichts passieren wird. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt sich der Täter: „Es wird schon nichts passieren.“ Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen: „Ich hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben.“ Die Abgrenzung ist schwierig.
Nebst der sachlichen Abgrenzungsschwierigkeit besteht in der Praxis noch die grundsätzliche Schwierigkeit, dass der Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz lediglich in der inneren Haltung des Täters zur möglichen Verwirklichung der Gefahr besteht. Diese kann der Richter aber nicht kennen, er kann nur versuchen, von äußeren Umständen darauf zu schließen. Dies ist mit Blick auf die Unschuldsvermutung problematisch.
Wie alle auslegungsbedürftigen Bestimmungen unterliegt auch diese Abgrenzung dem Wertewandel. Aktuell findet eine solche Entwicklung zum Beispiel im Straßenverkehrsrecht statt: So wurde früher bei tödlichen Unfällen praktisch immer auf Fahrlässigkeit erkannt, auch dann, wenn eine extreme Tempoüberschreitung die Ursache war („er vertraute darauf, dass das schon gut gehen wird“). Aktuell besteht ein Trend, in solchen Fällen vermehrt Eventualvorsatz anzunehmen („wer so fährt, der muss schlicht damit rechnen, dass etwas passiert, und kann sich nicht hinterher darauf berufen, er hätte nicht damit gerechnet“).
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Ich bin der Meinung, unsere Gesetze sind nicht die schlechtesten, können sie doch sehr Fein auf kleine Unterschiede Unterschiede eingehen.
Gruß, Thorsten (baroni) -- Aktueller denn je: Wer in der Demokratie schläft, wird in der Diktatur erwachen! ©@bisher unbekannter Autor ... aber wenigstens keine Augenringe haben. ©@Christine Prayon |