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30.08.2019, 15:54 Uhr
Handlungsreisender
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Erste Schritte wurden ja unternommen...
https://www.bsk-ffm.de/kranfuehrerausbildung.html https://www.dortmund.ihk24.de/bildung/fortbildungspruefungen/Wegweiser_Fortbildungspruefungen/import/Zusatzqualifiaktion-Gepruefter-Fahrzeugkranfuehrer--IHK-/3165952
Letztendlich ist der Unternehmer im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung dafür verantwortlich, wie und in welchem Umfang er seine Kranfüherer schult. Parallel gilt (noch) die UVV Krane. Hat der Unternehmer seinen Kranführer nicht entsprechend unterwiesen, hat er ein Problem. Ist der Kranführer entsprechend unterwiesen, z. B. anhand der Betriebsanleitung, die eigentlich klar regelt wie ein Kran abzustützen ist, oder gibt es diesbezüglich eine entsprechende Anweisung des Unternehmers, hat der Kranführer ein Problem. Soweit die Theorie... Ist aber in anderen Bereiche wie z. B. Hubarbeitsbühnen das gleiche. Da ich diese Geräte gelegentlich schule, bekommt man einiges mit. Auch immer wieder so Aussagen wie "es gibt keine Vorschrift die eine Ausbildung für Bediener fordert", selbst von Verleihern. Ist halt die Frage wie man die BetrSichV interpretiert. Letztendlich muss sich der Unternehmer Gedanken machen, wie und in welchem Umfang und von wem geschult wird. Anders als z. B. im Bereich der Ladungssicherung, wo ein Gericht ja vor langer Zeit die VDI 2700 ff zum Stand der Technik erklärt hat, gibt es solche Urteile mit Grundsatzwirkung in anderen Bereichen nicht. Gleichwohl wird der Stand der Technik für die Unterweisung/Ausbildung z. B. durch Grundsätze und Informationen der BG'en oder durch Organisationen wie IPAF durchaus dargestellt, aber eben ohne rechtsverbindlichen Charakter. Frag mal die Ladekranführer, wer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen hat, und damit ist nicht die evtl. vorhandene Einweisung durch den Hersteller gemeint... Aber Deregulation ist das Stichwort der Stunde, also weniger Vorschriften und nicht mehr. So wirds zumindest nicht langweilig... -- Gruß von Unterwegs |