533 — Direktlink
24.05.2015, 11:40 Uhr
Harry K.
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Vielen Dank Uwe und Sebastian für die Info. Das ist wirklich so eine Aktion, bei der ich auch immer wegen der Maßnahme im Zweispalt lebe - einmal das Verwaltungsrecht und die Entscheidung vor Ort......"Fahren oder nicht Fahren"....
In der Praxis ist es leider auch oft so, dass als Zielanschrift tatsächlich die Postanschrift gewählt wird - in aller Regel vom Disponenten der Transportfirma; die Verkehrsbehörde vor Ort sollte aber i.d.R. die tatsächliche Zielanschrift kennen und dies im Anhörverfahren berichtigen - notfalls den Antrag ablehnen..... vor allem dann, wenn die gleiche Firma zum 436. Male die falsche Anschrift angegeben hat.... (Gruß vom "Oberlehrer".....)
Wenn es im Anhörverfahren nicht korrigiert wurde, liegt die Verantwortung dann beim kleinen Schutzmann der den Transport begleitet - übernimmt er die Verantwortung für die 300 Meter Reststrecke weil er z.B. ortskundig ist, weil er den Weg (Transportabmessungen) von zig Begleitungen kennt, weil kein Brückenbauwerk in der Reststrecke ist... alles in Butter!! ..... übernimmt er sie nicht weil ihm z.B. die "Verantwortung" zu groß ist, muss das leider akzeptiert werden - natürlich kann man über dessen Entscheidungskompetenz trefflich diskutieren - ich kann aber nicht mit Verhältnismässigkeit argumentieren, weil für die Reststrecke ebene keine Erlaubnis vorlag. (Die Verhälnismässigkeit prüft der Schutzmann z.B. wenn die Fahrzeit bis 06.00 Uhr begrenzt ist - aber der Transport bei durchgehender Begleitung eben erst um 06.30 Uhr sein Ziel erreichen würde.....)
Soviel zu dem Fall, der leider immer wieder in der Praxis vorkommt......
Und dann frage ich mich - wie wird künftig so ein Problem gelöst wenn die "Rennleitung" gar keine Transporte mehr begleitet?????? -- Gruß aus dem Süden
Harry |