419 — Direktlink
06.01.2010, 19:51 Uhr
Gast:kranwemo
Gäste
|
Zitat: | Tatra 141 postete
Zitat: | Victor postete Schöne Bilder vom LGD 1550 |
... oder Ltm 1800, je nach Rüstvariante. Hat er immer den "Ölkanister" für den Teleskopausleger dabei?
Grüße Wolfram |
Hallo Wolfram hatte das schon gut geschrieben " Ölkanister " braucht wirklich nicht jeder zu wissen was da drin ist .
Hier mal ein Auszug aus einer Pressemitteilung über die Mitnahme von Diesel .
Denn allen ist gemein, dass in ihnen Kraftstoff transportiert wird, und der unterliegt dem Transportrecht für Gefahrgut. Geregelt wird dies bundesweit durch die „Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" (GGVSE) sowie international durch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, kurz ADR. Daher müssen mobile Tankanlagen zwingend als Transportbehälter für Gefahrgut zugelassen sein. Dies können eine Verpackung sein (Fässer oder Kanister), so genannte ADR-Tanks (Tankwagen, Tankcontainer, Aufsetztanks und ortsbewegliche Tanks) oder ein IBC (Intermediate Bulk Container). Das Regelwerk ist sehr umfangreich und betrifft sowohl das Fahrzeug und seine Ausstattung als auch das Personal und seine Qualifikation sowie die Be- und Entladestellen.
Daher hat der Gesetzgeber den so genannten „Transport unter vereinfachten Bedingungen" zugelassen. Er legt fest, dass der Transport des flüssigen Gefahrgutes nur in einer Verpackung oder einem IBC erfolgen darf. Außerdem darf die beförderte Menge an Diesel 1.000 Liter nicht überschreiten. Zudem muss ein Beförderungspapier gemäß GGVS, Abschnitt 5.4.1 vorliegen und der Behälter den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet sein. Wenn dann noch ein Zwei-Kilogramm-Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt wird, ist der Dieseltransport rechtmäßig. |