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19.10.2012, 09:24 Uhr
Thorge
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Hi Harry, vielen Dank für Deine Ausführungen, es ist immer sehr interessant andere Beteiligte zu hören. Nur gemeinsam macht man sich die Arbeit erträglich :-)
Natürlich meinte ich mit "Augenmaß" nicht, daß irgendeine Behörde Änderungen vornimmt, welche dem Unternehmer eindeutige Vorteile verschafft. Und das sogar noch auf Kosten von Sicherheit und Ordnung.
Es geht vielmehr um die gesetzlich angeordnete Kleinkrämerei. Du schreibst selbst, daß Du vom Gesetzgeber dazu gezwungen wirst. Aber ist das nicht schlimm ? Sachen zu machen, die man selbst für Überflüssig hält und man macht es nur, weil es jemand (in Unkenntnis der Praxis) beschlossen hat bzw. einfach vergessen hat, eine Ausnahmeregelung zur Anwendung zu erlassen ??
Ich spreche von folgenden Beispielen: Ein 5- oder 6achser Sattelzug, welcher einen 40´-Container im kombinierten Verkehr transportiert, darf 44,0 t Gesamtgewicht auf die Waage bringen. Ohne Transporterlaubnis, ohne Kennzeichenbindung, ohne Angabe der Achsabstände. Nun fährt aber ein Unternehmer statt dessen einen Bagger auf einem Semitrailer und hat gleiche Maße, aber 43,0 t Gesamtgewicht. Er braucht eine Genehmigung mit Angabe der Achsabständen. Kommt dieses Fahrzeug in eine Kontrolle und die Achsabstände sind um ein paar cm falsch, bleibt er stehen, während der Kollege mit dem Container nebenan kontrolliert wird und niemand etwas von Achsabständen wissen will. Jetzt die Frage: Wozu ist die Angabe der Achsabstände in diesem Fall notwendig ?
Oder man betrachtet sich Transporterlaubnisse bis ca. 60 t Gesamtgewicht. Alle diese Transporte haben nahezu keine Einzel-Brückenfahrauflagen. Immer nur allgemeine Hinweise, daß auf allen Brücken generell 50m Abstand einzuhalten ist. Also ist es bei 50-60t schweren Transporten den Brücken völlig egal, ob der mittlere Achsabstand 8m, 10m oder 12m beträgt. Die Fahrauflagen sind immer gleich. Wieder die Frage: Wozu ist die Angabe der cm-genauen Achsabstände hier notwendig ?
Dein Einwand, daß man sicher Schwertransporte 2-3 Wochen vorher disponieren kann stimmt ! Wenn größere Brocken bewegt werden allemal. Aber im Bereich von 50 t Gesamtgewicht sollte man flexibel bleiben, da weiß man bei Antragstellung beim besten Willen nicht, ob man mit 3- oder 4-achs SZM und mit 3- oder 4-achs Semiauflieger fährt. Hier muß man einfach mehrere Genehmigungen beantragen.
Ein Tipp noch an Philo: Wenn Ihr eine "lange" und eine "kurze" Zugmaschine habt, warum beantragt ihr dann nicht einfach immer die längere ? Ich habe noch nie gehört, daß ein Transport wegen 50 cm kürzerer Gesamtlänge (bei richtigen Achsabständen) stillgelegt wurde. Soviel Augenmaß existiert dann doch :-)
Also, lieber Harry, ich will auf keinen Fall eine Dauergenehmigung, wie von Dir humorvoll angedeutet. Aber im leichten, kleinen Bereich wird viel zu viel verwaltet. -- Viele Grüße ! Thorge |