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03.01.2005, 08:42 Uhr
Harry
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Zitat: | Michael Basler postete Hallo Robert,
der einzige "Vorteil" ist der, daß ein Aufbaukran nicht unter die gesetzliche Sperrzeit für Autobahnen fällt. Eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine und sind Kran nunmal hat auf der Autobahn z.b. zwischen 6.00 und 9.00 Uhr nichts zu suchen, aber mit einem Aufbaukran kannst Du fahren, da dies ja ein LKW ist und kein Kran. Alles Klar! Vielleicht kann auch unser Dirty-Harry dazu noch ein paar Angaben machen.
Gruß aus Lörrach Michael Basler
www.fotos.web.de/basler.michael |
Hi zusammen,
Hi zusammen,
grundsätzlich gibt es zwei Arten, die den Verkehr einschränken - zum einen § 30 Abs. 3 StVO - hier wird grundsätzlich das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 t und zum zweiten Lkw mit Anhänger geregelt. Demnach dürfen die betroffenen Fahrzeuge an bundeseinheitlichen Feiertagen und an Sonntagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht fahren.
Die Einschränkungen für die erlaubnis- und genehmigungspflichtigen Transporte kommen aus der Verwaltungsvorschrift zu §§ 29 Abs. 3 -Randnummer 115 ff- und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO - Randnummer51 ff-
Für die von Michael angesprochen Autokrane - nämlich alle bis zu einem Gesamtgewicht von 48 Tonnen - sind die aus § 29 Abs. 3 StVO gemäß der RN 143 ff aus besagter VwV - nicht anzuwenden! .....und da die Autrokrane keine "Lkw" im Sinne der Vorschrift sind (= Selbstfahrende Arbeitsmaschine "SAM"), ist auch § 30 StVO nicht anzuwenden - heißt im Klartext, die Krane bis 48 Tonnen können 365 Tage im Jahr nonstop Fahren....
Da die VwVèn überarbeitet werden....und hoffentlich auch noch dieses Jahr eingeführt werden, gilt dies dann auch für Betonpumpen ect.....bin mir nicht ganz sicher, müsste mal in den Entwurf sehen....bis 60 Tonnen Gesamtgewicht.
Hoffe geholfen zu haben....Gruß aus dem Süden
Harry Dieser Post wurde am 03.01.2005 um 08:44 Uhr von Harry editiert. |