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28.04.2013, 11:43 Uhr
robertd
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Hallo,
in der BGV D 6 Unfallverhütungsvorschrift Krane finde ich unter §40 "Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane" nur den Hinweis
Zitat: | (2) Der Kranführer hat die Abstützungen bestimmungsgemäß zu benutzen und in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des Untergrundes entsprechend der Montageanweisung zu unterbauen. |
Andererseits finde ich im Handbuch BGI 672 - Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen, ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Kranführer und Anschläger auf Seite 115 ein eigenes Kapitel zum Verfahren mit Lasten. Allerdings ist diese Broschüre von 1994 auf den Seiten der BG Verkehr nicht zu finden, insofern weiß ich nicht, ob sie noch aktuell ist. Es handelt sich aber offenbar nicht um ein Vorgängerdokument der UVV, da diese auf Seite 2 als Referenz genannt ist und somit auch damals schon existiert hat.
Zum genannten Satz in der BGV D 6 ist m.E. das Wörtchen "bestimmungsgemäß" entscheidend - in der Betriebsanleitung z.B. eines Industrie- oder Geländekrans, der ja je nach Modell auch mit Last verfahren werden kann, wird ja unter dem Kapitel "Bestimmungsgemäße Verwendung" auch stehen, dass das Verfahren mit Last am Haken bestimmungsgemäß ist, ebenso wie es entsprechende Traglasttabellen bzw. Softwaremodi geben wird. Sonst würde ja die entsprechende Option kaum in den Prospekten erwähnt sein, (wie z.B. hier beim Grove RT9150E auf Seite 11)
Nachdem ich aber in Datenblättern älterer Autokrane schon öfter Traglastangaben für nicht abgestützten Zustand gesehen habe, und diese somit möglicherweise auch mit Lasten verfahren durften, könnte das Problem der Yachtclubs eben auch darin bestehen, dass es diese Möglichkeit bei neuen Autokranen nicht mehr gibt (zumindest findet man in den Datenblättern keine entsprechenden Lasttabellen mehr), und sie somit nicht mehr aus einem großen Angebot gebrauchter Autokrane schöpfen können, sondern sich für wesentlich mehr Geld einen entsprechenden Mobilkran (also Industrie- bzw. Geländekran) oder Raupenkran zulegen müssten.
Da ich Krane ja nur vom Zusehen kenne würde mich eine belegte Aussage eines Fachmanns zu diesem Thema interessieren. Ich glaube hier an eine stark verkürzte Darstellung. Wo wäre denn z.B. die Grenze zu einem Teleskopstapler (Manitou, Merlo...) zu ziehen? auch diese haben eine Abstützung, einen teleskopierbaren Mast und zumindest teilweise einen drehbaren Oberwagen, sind aber ganz klar dafür vorgesehen, mit Lasten zu verfahren. Der einzige Unterschied sind die geringeren Traglasten und der Umstand, dass beim Kran die Last an einem Seil angeschlagen ist und nicht auf der Gabel liegt (wobei sie allerdings beim Bremsen von der Gabel rutschen kann, was beim Kran wiederum nicht möglich ist).
Anmerkung: - mit "Autokran" ist hier ein Kran gemeint, der (in abgerüstetem Zustand) auf öffentlichen Straßen fahren darf - also z.B. die Liebherr LTM/LTC/LTF, die Faun ATF, Terex Demag AC, Grove GMK - mit "Mobilkran" ist ein Kran gemeint, der zwar auch fahren kann, dies aber nicht auf öffentlichen Straßen darf, also z.B. Liebherr LI, Faun GR, Grove RT
Gruß Robert Dieser Post wurde am 28.04.2013 um 11:44 Uhr von robertd editiert. |