026 — Direktlink
10.10.2006, 21:01 Uhr
Dirty-Harry
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Hi Tobi,
mir liegt es sicherlich fern, Deine Aussage oben zu kommentieren - aber in wesentlichen Punkten liegst Du mit dem Ergebnis falsch:
Zitat: | Mehrere einzelne Teile dürfen auf einem teleskopiertem Auflieger gefahren werden (Genehmigungen vorrausgesetzt). Allerdings müssen die dann für sich jeweils unteilbar sein in Länge, Breite und Höhe. |
GENAU so.....aber das Schneidwerk ist eben mal "teilbar" - um es eben dann auf dem Zug zu verstauen zu können, muss mal 2-4 m ausgezogen werden und das ist nicht zulässig!!
Zitat: | Andere Ladungsstücke dürfen zugeladen werden wenn 50% der Gesamtmasse der Ladung länger und/ oder schwerer ist als jedeseinzelne Teil des beigeladenen Zubehörs. |
Stimmt auch im Prinzip - aber eben nicht auf einem ausgezogenen Tieflader. (Gewichtsmässig fallen die Transporte i.d.R. nicht auf)
Zitat: | Auch könnte man es von der Seite der Transportkosten auslegen. Es wäre Kunden und Hersteller nicht zumutbar den Transport auf zwei Züge aufzuteilen. |
Im Verwaltunsgrecht spielen Kosten, Leichtigkeit des Verkehrs oder Umweltschutz leider keine Rolle und solange der Gesetzgeber die Vorschriften nicht ändert, wird das geltende Recht so angewandt - ist in allen Lebensbereichen so. Und Fakt ist - würde kein Unternehmer das Schneidwerk "zuladen", müsste der Hersteller ein zweites Fahrzeug einsetzen - der Unternehmer könnte also nur gewinnen. Und solange die Bußgelder so "günstig" sind, steht jeden Tag ein Unternehmer auf und fährt mit zwei Teilen......dass er sich da selbst das Wasser abgräbt, merkt er in den meisten Fällen gar nicht.
Zitat: | Das Problem ist der Gesetzgeber. Innerhalb einer Genehmigung vier unterschiedliche Varianten zur Auslegung offen zu lassen ist eigentlich schon ne Frechheit. Jeder kann es sich auslegen wie er es braucht. |
Das musst Du mal näher erklären - welche vier Varianten kann man auslegen?? (Wäre mir wirklich neu in dem Geschäft...)
Zitat: | Mit den richtigen Argumenten ist es auch kein Problem durch eine Kontrolle zu kommen. Wenn die Beamten merken das man selbst auch weiß was in welcher Genehmigung steht und was es dazu für Optionen gibt werden die meisten schon unsicher. |
Stimmt leider - habe ich ja schon in Post 021 geschrieben.
In Schulungen versuche ich die Teilbarkeit der Ladung so darzustellen:
-Eine Ladung ist dann teilbar, wenn mehrer einzelnen Teile hintereinander verladen werden und dadurch die zulässige Fahrzeuglänge überschritten wird!
-Eine Ladung ist dann teilbar, wenn mehrer einzelnen Teile nebeneinander verladen werden und dadurch die zulässige Fahrzeugbreite überschritten wird!
-Eine Ladung ist dann teilbar, wenn mehrer einzelnen Teile übereinander verladen werden und dadurch die zulässige Fahrzeughöhe überschritten wird!
-Eine Ladung ist dann teilbar, wenn mehrer einzelnen Teile verladen werden und dadurch die zulässige Fahrzeuggewicht überschritten wird!
Keine Regel ohne Ausnahme - bei bestimmten Ladungen gibt es einige Ausnahmen, das würde aber zu weit gehen und hat ja mit dem Ausgangsfall nicht viel zu tun.
Aber mich persönlich nicht falsch verstehen - so ist das Gesetz, persönlich denke ich in vielen Bereichen auch anderst, habe ja aber schon anklingen lassen, dass sich auch in den neuen Vorschriften nicht viel ändern wird.....
Gruß aus dem wilden Süden
Dirty-Harry Dieser Post wurde am 11.10.2006 um 14:48 Uhr von Hendrik editiert. |