005 — Direktlink
04.11.2004, 13:51 Uhr
Quancho
|
aus der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO:
9. Es kann geboten sein, einen Beifahrer, weiteres Begleitpersonal und private Begleitfahrzeuge mit oder ohne Wechselverkehrszeichen- Anlage vorzuschreiben. Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage sind gemäß "Merkblatt über die Ausrüstung eines privaten Begleitfahrzeuges" auszurüsten. Ein Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage darf nur vorgeschrieben werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen von Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem Großraumtransport insbesondere vor, wenn bei einem Transport
a) auf Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind, - bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite über alles 4,40 m
- bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite über alles (bei anderen Querschnitten ist die gemäß anzuwenden)4 m oder
b) auf anderen Straßen in der Regel die Breite über alles von 3 m die Länge über alles von 27 m überschritten wird c) auf allen Straßen der Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von 10 cm nicht eingehalten werden kann. -- MFG Christian
------ Alle Angaben ohne Gewähr! |