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31.01.2008, 22:27 Uhr
ReneBSschmidbauer
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Hallo,
es verhält sich so, dass der Antragsteller der Genehmigung nach §29 die Achsabstände in das Antragsformular einzutragen hat. Also gibt es denke ich zwei Möglichkeiten:
1. Der Antragsteller (Disponent, Einsatzleiter etc.) hat im Antrag einen falschen Achsabstand eingetragen
oder
2. Der Fahrer hat die Vorgaben in der Genehmigung nicht beachtet bzw. die Sattelkupplung aus Gründen besserer Traktion der Hinterachsen bzw. verbessertem Kurvenlaufverhalten (Schwanenhals schiebt die Zugmaschine Richtung Kurvenäußeres) weiter zurück verstellt.
Möglichkeit 2 erscheint mir wahrscheinlicher, da die kontrollierende Polizei die einzuhaltenden Achsabstände aus der Genehmigung entnommen haben dürfte.
Das Ganze mit 40 Europa + 1 Punkt zu ahnden, finde ich allerdings äußerst kleinlich.... Was das "Auffallen" bei einer Kontrolle durch die Polizei angeht: Manchmal wird sehr streng kontrolliert, manchmal nicht..... -- Gruß aus Salzgitter, René
"Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde heraus, wen du nicht kritisieren darfst." -Voltaire
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