1853 — Direktlink
12.07.2017, 17:44 Uhr
NRW-BF3
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Hi Michael,
sorry hatte vergessen hier für Aufklärung zu sorgen.
Eins vorab um das klar zustellen, ist für mich kein berufliches Scharmützel und ich habe nichts gegen die Begleitung, ganz im gegenteil, wir wollten sie ähnlich durchführen.
Die Sache wurde mit der Begründung abgelehnt, das diese Art nicht zulässig ist:
Vorausbegleitung als Polizei ersetzende Maßnahme ist nur mit BF4 zulässig. Grundlage dafür: Die Anordnung eines BF4-Fahrers=Verwaltungshelfers bedingen zwingend straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Anordnung sind zwingend „echte“ StVO-Zeichen (z.B. Ge- oder Verbotszeichen) erforderlich, deren Anforderungen unterschiedlich sind, je nachdem, ob sie auf Autobahnen und ähnlich ausgebauten Straßen zur Anwendung kommen, oder abseits von Autobahnen. (Die gelben Richtungspfeile und die STOP-Schrift finden sich nirgends wieder.) Bei dieser Fahrzeugvariante müßte der Fahrer nicht mal ein BSK-Ausweis haben, da diese Fahrzeuge nicht von der Richtlinie erfasst werden.
Das Größte Problem dürfte im Moment beim/bei den Fahrer(n) liegen, ohne rechtliche Anordnung (die es nicht gibt) ist es ein gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr § 315b (auf dem Bild= Pfeil nach rechts und STOP). Unter Umständen auch als Vorsatz zu verstehen, wenn dem Fahrer klar ist das die Richtlinien anderes vorschreiben(Wäre der Fall beim BF3-Ausweis). Da ist Haftungsmäßig so eine Rattenschwanz dran...
Nur mal als Vergleich zu diesem Transport: unser Ladegut fast gleich, Entfernung zur Autobahn rund 6 KM. Ständig wiederkehrender Transport mit Polizeibegleitung vorneweg. Dauer rund 15-20 min. je nach Uhrzeit.
Um das ohne Polizei fahren zu dürfen müßten 4! BF4 eingesetzt werden. Kostenmäßig nicht darstellbar. Dieser Post wurde am 12.07.2017 um 17:59 Uhr von NRW-BF3 editiert. |