1443 — Direktlink
01.08.2015, 05:02 Uhr
weisichnicht
|
Zitat: | Harry K. postete Hi Weisichnicht,
also ich bin ja nicht unbedingt der Fachmann in der Auswahl des passenden Transportfahrzeuges für bestimmte Ladungen - kann also nicht beurteilen ob hier zwei fünfachsige Rollerfahrwerke zwingend zum Einsatz kommen müssen - vom Ladungsgewicht wohl nicht. Ob auf zwei dreiachsige Module die Kesselbrücke mit diesen Hubhebeln und Drehschemeln gefahren werden kann, vermag ich auch nicht zu beurteilen....... aber ich kann Dir ganz sicher sagen, dass Baumann und jeder andere bei Antragstellung für eine Erlaubnis i.S.d. § 29 Abs. 3 StVO die "tatsächlichen" Achsabstände und Achslasten für die Brückennachrechnung (Statik) angeben muss - und grundsätzlich trifft dies immer zu, wenn die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte der StVZO überschritten werden.
Bei dem Baumannzug rechne ich mal -eher wenig- 15 t für die Brücke, 2 x 15 t für die Fahrwerke, 35 t Zugmaschine, 28 t Ladung........macht 108 t Zuggewicht
Wenn nun ein abweichendes Fahrzeug eingesetzt werden soll/muss und dies nicht "baugleich" ist, muss ein Änderungsantrag gestellt werden und dadurch kommt die Behördenmasschinerie wieder zum laufen.
Und um die Anerkennung von "geringfügig" abweichenden Toleranzmaßen beim Einsatz/Auswahl/Disposition des Transportfahrzeuges ging es Thorge in seinem Posting.......
Ob und warum Baumann seinen Antrag ändern musste kann ich Dir auch nicht sagen........aber wenn "Hintergrundwissen" vorhanden sein sollte, dafst Du das hier posten........ |
Also du bist kein Fachmannund kannst dies und jenes nicht beurteilen schreibst du selbst dann versteh ich die ganze Aufregung und diese Diskusion um so ein bißchen Transport überhaupt nicht,auserdem hat doch auch niemand behauptet das Paule das fahren wollte und oder Könnte !Und wer richtig lesen kann ist klar in Vorteil oder ?Und alle wissen was und alle haben Recht . -- Do brauchsch Nerva wia broide Nudla Dieser Post wurde am 01.08.2015 um 05:49 Uhr von weisichnicht editiert. |