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24.11.2017, 11:54 Uhr
Patent
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Hallo Sebastian!
Über die Busschranke habe ich bisher noch nicht nachgedacht. Im PFB findet sich dazu unter Einwendungen auf Seite 213 nur eine Einwendung der Polizei, der stattgegeben wurde (Zitat "zu Recht"). Demnach soll durch die Schrankenanlage das Zuparken der Busparkplätze durch LKW verhindert werden (das war wohl ein Dauerärgernis). Angeregt wird dabei eine Kamera mit Gegensprechanlage oder eine Sichtbedienung der Schranke aus dem Rasthaus. Die konkrete Realisierung scheint nicht festgeschrieben zu sein. Dies ist aber so in Ordnung, da sich die Polizei wohl mit der Tatsache zufrieden gibt, dass eine Schranke vorgesehen wird. Wie zwischen LKW und Bus unterschieden wird, bleibt dem Betreiber der RA überlassen. Üblicherweise werden jedoch alle einwendungsrelevanen Maßnahmen in die Baubeschreibung aufgenommen, was hier nicht geschehen ist.
Aufgrund der Lage der Schranke muss diese auch von allen PKW passiert werden, die parken wollen. Das kann dann schnell mühsam werden. Ob da alle mitgedacht haben? Wesentlich sinnvoller wäre es gewesen, die Schranke in die hintere Rotunde einzubauen, von der aus nur noch die Busparkplätze erreichbar sind. Dann könnten sich auch keine PKW auf den Busparkplatz stellen. Das ist in der Tat seltsam.
Ich finde es ein wenig merkwürdig, dass sich die Polizei überhaupt mit dieser Einwendung beschäftigt. Aus Sicht der Polizei könnte es doch eigentlich egal sein, ob in der RA ein Bus oder ein LKW keinen Parkplatz mehr findet. Entweder muss der eine oder der andere abgewiesen werden. Der falsch abgestellte LKW kann außerdem noch zur Kasse gebeten werden. Aus Sicht des Betreibers/Pächters stellt sich die Sache schon wesentlich bedeutender dar. Ein LKW belegt einen Parkplatz und bringt - falls überhaupt - nur einen Gast in das Rasthaus. Ein Bus belegt die gleiche Stellfläche, bringt aber viele Gäste ins Rasthaus. Für den Pächter stellt daher das Zuparken der Busparkplätze durch LKW einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Der müsste daher das größere Interesse haben, hat aber keine Einwendung erhoben. Das scheint alles irgendwie keinen Sinn zu machen.
Nun kommt Spekulatius ins Spiel ! Ich vermute hier eine besondere Vertragsgestaltung mit Ausgleichszahlungen bei fehlbelegten Busparkplätzen. Alle derartigen Pachtverträge sind leider geheim und damit nicht überprüfbar. Durch die vom Rasthaus bediente Schranke wird die Belegung der Busparkplätze einfach in die Verantwortung des Pächters gelegt. Dieser könnte dann einen Ausgleichszahlungsanspruch nicht mehr geltend machen. Wenn meine Vermutung zutrifft, wäre die Schrankenlösung eine sehr schlaue Maßnahme zur Entlastung der Staatskasse auf Kosten des Pächters. Wie die Schranke bedient wird, spielt dabei keine Rolle, wenn nur der Pächter dafür verantwortlich ist. Damit muss die Bedienung dieser wichtigen Schranke auch nicht festgeschrieben werden und die Polizei ist zufrieden.
Viele Grüße aus Ingolstadt
Manfred Dieser Post wurde am 24.11.2017 um 15:59 Uhr von Patent editiert. |