114 — Direktlink
26.10.2012, 22:36 Uhr
andy b
|
Zitat: | Schwergewicht postete Hallo, Christoph. Soweit ich das mitbekommen habe, liegt das nicht allein daran. Eine Kranvorhaltung kann ja auch mit einem entsprechenden Vertrag mit einem Kranunternehmer erledigt werden. Der Abschleppdienst Offenbach schreibt ja auf seiner Homepage (www.abschleppdienst-offenbach.de) auch von "Kooperationspartner". ich denke, dassdiese Bergungsart sich hier erst mal etablieren muss,genauso wie das Aufsstellen der Fahrzeuge mit Lufthebekissen. Der Preis für ein solches Fahrzeug tut sein übriges dazu. Bei entsprechend grosser Nachfrage und die bschriebene Zeit- und Kostenersparnisse durch den Einsatz nur eines Fahrzeuges für den Bergeeinsatz wird eventuell für eine grössere Nachfrage sorgen. Auch dürfte hierfür die Einsatzhäufigkeit eine grosse Rolle Spielen. Da hat der Abschleppdienst Offenbach ganz klar einen "günstigen" Standort (A 5; A3 ; Ballungsraum Rhein-Main) |
Um die Listung als LKW Bergungsunternehmen zu bekommen, muss man sowohl einen Bergungswagen (Unterfahrlift) als auch einen 40to Autokran vorhalten. Ein Kooperationsvertrag ist in Bremen und Niedersachsen nicht rechtens. Das Patent des Amis ist nicht schlecht, aber die Achslasten könnnen schlecht eingehalten werden im realen Einsatz. Das Beispiel mit den hier gezeigten Tankzug ist aber unrealistisch, ein richtiger vollbeladener 40to Tankzug hätte die Bergung nicht überstanden. -- andy b aus HB |