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Hansebubeforum » Vorbild » Führerschein für Krane » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: [ 1 ] [ 2 ] -3- [ 4 ]
050 — Direktlink
29.01.2011, 10:30 Uhr
Rocky213

Avatar von Rocky213

@Markus K

Wenn man das Berufskraftfahrerqualifikationsgestz(Was für ein Wort) richtig liest, so bin ich der festen Überzeugung das Kranfahrer(-führer) nicht darunter fallen.

Es handelt sich ja schließlich um Gewerblichen Güterkraftverkehr und der ist klar definiert!

Das heißt, jemand der Waren von A nach B fährt und das als Transporteur unterliegt dem Gesetz. Ein Kran fährt keine Ware(Güter), demnach unterliegt er auch nicht diesem Gesetz.

Dies müsste auch für den begleitenden Schwerlasttransport gelten, da der LKW ja dazu dient, die benötigten Ausrüstungsgegenstände des Kranes zu transportieren.

Und die Tätigkeit ist ja nicht hauptsächlich das Fahren des Kranes oder LKW´s sondern das Bedienen des Fahrzeuges!

Ähnlich zu sehen wie der Handwerker der zwar mit einem LKW zur Baustelle fährt, aber dies auch nur macht, damit er sein Arbeitsgerät(z.B. den benötigten Bagger) dorthin bekommt! Seine eigentliche Tätigkeit ist nämlich das Führen des Baufahrzeuges!

Ausgenommen aus dem Gesetz sind THW, Feuerwehr, Bundeswehr, Rettungsdienst und alle Handwerksbetriebe!

Gruß Rocky!
--
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051 — Direktlink
29.01.2011, 10:50 Uhr
Schnorro



Mobilkräne sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschienen sind von der Regelung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ausgenommen.
Die Begleifahrzeuge aber nicht!
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz bezieht sich nicht auf den gewerblichen GÜTERkraftverkehr, sondern auf das gewerbliche führen von Kraftfahrzeugen über 3,5 t zlGG.
Ausnahmen sind die schon erwähnten selbstfahrenden Arbeitsmaschien,
Handwerker! die mit dem Fahrzeug zu Ihrer Haupttätigkeit fahren, oder von dieser zurückkehren,
und ein paar andere Gruppen mit starker Lobby.

Gruß,

Oli
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052 — Direktlink
29.01.2011, 11:40 Uhr
Rocky213

Avatar von Rocky213

Zitat aus dem Gesetz: soweit sie die Fahrten im "Güterkraft-" oder Personen"verkehr" zu "gewerblichen" Zwecken auf
öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der
Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Also ich lese das so!!!!

und §1 Abs. 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
--
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Dieser Post wurde am 29.01.2011 um 11:42 Uhr von Rocky213 editiert.
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053 — Direktlink
29.01.2011, 14:09 Uhr
Schnorro



Naja, wir werden erleben wie zunächst die Kontrollbehörden wie Polizei BAG und Zoll das sehen. Und dann wird es sicherlich noch einige Zeit dauern bis die Gerichte das in eine einheitliche Sichtweise Gerichtet haben.
Bisher gibt es halt nur Aussagen von Kraftfahrtbehörden die die 95 in die Führerscheine eintragen sollen. Und derren Interpretation geht eher nach meinen Informationen eher in die Richtung von dem was ich dargestellt habe.
Ein Bekannter beim Zoll sagte mir das es eine ganztägige Schulung für sie zum Thema geben soll. So eindeutig sind die Formulierungen im Gesetz halt nicht.

Gruß,

Oli
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054 — Direktlink
29.01.2011, 22:09 Uhr
Rocky213

Avatar von Rocky213

Da hast du vollkommen Recht! Ich muss meinen Lehrgangsteilnehmern ständig dieses Gesetz erklären und verhaspel mich ständig dabei, da man so wild zwischen den § hin und her springen muss! Allein das nervt schon, ohne diesen verdammten Text!

Aber egal, wir werden sehen was passiert!

Schönes Wochenende noch
--
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055 — Direktlink
30.01.2011, 17:50 Uhr
Braunbaer



Es ist richtig, dass man als Kranfahrer nicht an den Modulen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes teilnehmen muss.
Dennoch ist die Diskussion darüber eigetlich fast überflüssig, denn welcher Kranbetreiber hält sich denn reine Kranfahrer?
Und wenn man nur mit der Pritsche Diesel durch die Gegend fährt, irgendwann wird immer der Tag sein, dass man mit nem LKW fahren muss.
--
Wie immer - nur meine eigene Meinung!
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056 — Direktlink
31.01.2011, 15:07 Uhr
Sascha K.



Das ganze sieht dann so aus:





Mein Kranschein ist eben nur für LKW-Ladekrane gültig, habe diesen bei einer Firma gemacht die Ladekräne Repariert und Wartet, speziel die HMF Ladekräne. Firma Wagner Hydraulik in Bietigheim. Bei der Schulung geht es hauptsächlich um die Traglasten und die richtigen Anschlagmittel. Da gibt es sehr vieles zu beachten kann ich da nur sagen.


Grüße aus Ludwigsburg
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057 — Direktlink
31.01.2011, 21:07 Uhr
jueku5002



Guten Abend,
Also die Krane sind klar ausgeschlossen! Die Ballast LKW die rein das Zubehör des Kran transportieren sind auch ausgenommen.( laut Fahrschule ..... ) fahre ich jedoch mit dem selben Tieflader fremde Ladungen, benötige ich die quali....
Oder der Gartenbauer darf sein Bagger zur Baustelle fahren, fährt er dann Mutterboden, benötigt er wieder die Quali.......

So die Aussage eines Fahrlehrers! Stimmt dass?

Gruß Jürgen
--
Jürgen

www.jensen-schulungen.de
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058 — Direktlink
01.02.2011, 20:54 Uhr
Rocky213

Avatar von Rocky213

Ich sage klar nein! Weil er ja nicht für Dritte fährt! Ohne Mutterboden kein Gartenbau! Ist also sein Arbeitsmittel!

Unter dem Gesetz verstehe ich, das ein Spediteur Waren verfährt(Gewerblicher Güterkraftverkehr)!

Aber auch nur eine Annahme, ich hasse dieses Gesetz!
--
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059 — Direktlink
11.04.2011, 19:07 Uhr
Actros



Hallo zusammen,

ich weiß nicht ob meine Frage hier rein passt aber habe nix anderes gefunden bezüglich eines LKW Führerscheins. Also ich habe vor den LKW Schein C/CE zumachen und wollte mal fragen wo der Unterschied drinne liegt zwischen privatem Nutzen und gewerblichen Nutzen? Ich meine wenn ich den Schein brauche dann ist es doch immer fürs Gewerbe oder? In meinem Falle wäre es fürs Schwerlastgewerbe und nicht um Erdbeeren von Spanien nach Deutschland zu holen. Gibt es da Preisunterschiede?

Gruß

Dennis
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060 — Direktlink
11.04.2011, 19:17 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Nein, es gibt keine Unterschiede. Der CE-Schein für Bananenlaster ist der gleiche, wie für Zugmaschine mit 26 Achslinien. Beides wird in der Tat gewerblich genutzt und so wirst Du Dich mit dem Berufskraftfahrequalifijationsgesetzt beschäftigen müssen. Wenn Du mit einem LKW gewerblich unterwegs sein wirst, dann wirst Du auch den Nachweis der entsprechenden Weiterbildung erbringen müssen. Dazu wird man Dir aber sicher in der Fahrschule schon ein paar wichtige Details erklären.

Vielleicht solltest Du für Deinen Fall auch mal die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer ausloten. Das könnte eventuell der solidere Weg zur aktiven Teinahme am Schwerlastverkehr sein...


Gruß vom Rhein
Stephan
--
Gruß vom Rhein
Stephan

"Hätten Sie aber können!!!"
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061 — Direktlink
11.04.2011, 21:13 Uhr
a_tech



Hallo ,
zum Thema Kranführerschein ,ADR Schein usw. habe ich mal was
http://www.flur-tec.de/

Gruß Sven
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062 — Direktlink
05.02.2012, 20:41 Uhr
Aaron 32.414



Hallo

da es mittlerweile eine Unzahl von Führerscheinklassen gibt und ich nicht wirklich den Durchblick hab ( mittlerweile weis ich wenigstens wies mit dem Lkw Schein is ) stell ich meine Frage mal hier :

Ein Manitou MRT Teleskoplader ist ja ne Selbstfahrende Arbeitsmaschine und mit dem T Führerschein dürfte man die zu Land und Forstwirtschaftlichen Zwecken schon mit 16 Jahren bis 40 km/h fahren . Was aber ist wenn man den MRT nicht für die oben genannte Zwecke verwendet sondern ihn z.b. für Reparaturen am Dach , Dachdecken usw. nimmt , welchen Führerschein(e) braucht man dann um ihn auf öffentlichen Straßen zu fahren und auf der Baustelle zu steuern ?!

Würd mich über ein wenig Licht im Dunkeln freuen

Gruß Aaron
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063 — Direktlink
05.02.2012, 21:04 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
Avatar von Sebastian Suchanek


Zitat:
Aaron 32.414 postete
Ein Manitou MRT Teleskoplader ist ja ne Selbstfahrende Arbeitsmaschine und mit dem T Führerschein dürfte man die zu Land und Forstwirtschaftlichen Zwecken schon mit 16 Jahren bis 40 km/h fahren . Was aber ist wenn man den MRT nicht für die oben genannte Zwecke verwendet sondern ihn z.b. für Reparaturen am Dach , Dachdecken usw. nimmt , welchen Führerschein(e) braucht man dann um ihn auf öffentlichen Straßen zu fahren und auf der Baustelle zu steuern ?!

Meiner Meinung nach einen C, weil Du ja schon selbst geschrieben hast, daß T auf die Verwendung in LuF beschränkt ist.


Tschüs,

Sebastian
--
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064 — Direktlink
05.02.2012, 21:06 Uhr
Aaron 32.414



Also wenn ich Bauer wär dürft ich das Teil mit 16 fahrn ansonsten aber erst mit 18 oder 21 ?!

Gruß Aaron
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065 — Direktlink
05.02.2012, 21:09 Uhr
Michael 5



http://www.kba.de/nn_125434/DE/Presse/Archiv/Fuehrerschein/aktuell/aktuell__node.html?__nnn=true

Den darfst du nicht nur zu land- unfd forstwirtschaftlichen Zwecken benutzen, sondern für alles.

Der Unterpunkt auf den du dich beziehst gilt für
"land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen".

Das wäre dann der Führerschein "L" oder "T",
am Besten in Verbindung mit einer Bescheinigung deines Chefs, dass du auf das Fahrzeug eingewiesen bist und es im Firmenauftrag bewegen darfst.
Beim Kran nennt man das "Schriftliche Beauftragung".
--
Lebst Du noch oder kranst Du schon?!
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066 — Direktlink
05.02.2012, 21:12 Uhr
Aaron 32.414



Also darf ich das Teil mit 16 fahrn wenn ich den T hab und mich der Chef einweisen würde ?! .. Hab irgendwo gelesen das der unter Mobilkran fällt , würd ja heisen das ich auch noch ein Kranschein bräuchte ?

Schonml Danke für die Hilfe euch beiden !

Gruß Aaron
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067 — Direktlink
05.02.2012, 21:16 Uhr
Michael 5



Unter Mobilkran fällt der meines Wissens nur wenn der auch Schwenken kann und komplett abgestützt werden kann, ansonsten ist das für mich eher ein "Flurförderzeug", also prinzipiell sowas wie ein Gabelstapler.

Und einen Kranschein braucht man in D ja eh offiziell keinen...
--
Lebst Du noch oder kranst Du schon?!

Dieser Post wurde am 05.02.2012 um 21:17 Uhr von Michael 5 editiert.
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068 — Direktlink
05.02.2012, 21:18 Uhr
Aaron 32.414



En Manitou MRT kann abgestützt und geschwenkt werden .. Aber okay soweit hab ichs jz verstanden
Was mich wundert ist das wenn man den T macht das man dann den Staplerschein schon mit drin hat ....

Gruß Aaron
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069 — Direktlink
05.02.2012, 21:21 Uhr
Michael 5



Sorry, falsch ausgedrückt

Kenne das Teil nicht.
--
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070 — Direktlink
05.02.2012, 21:23 Uhr
Aaron 32.414



Macht nix Ich bis heut auch ned ..
Eine Frage hab ich da noch , wenn ich den T gemacht hab und ich aber bei der Firma die son Ding hat ned angestellt bin , darf ich den wahrscheins auch nicht fahren oder ?

Gruß Aaron
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071 — Direktlink
05.02.2012, 21:30 Uhr
Michael 5



Wohl eher nicht, es sei denn du hast solch eine schriftliche Beauftragung, oder sonst irgendeine Bescheinigung in der Art.

Geht es denn jetzt immer noch um das Bewegen dieses Teils auf öffentlichen Strassen, oder um das Arbeiten damit auf ner Baustelle?
--
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072 — Direktlink
05.02.2012, 21:33 Uhr
Aaron 32.414



Bewegen auf öffentlichen Straßen und Arbeiten auf der Baustelle , wobei bei letzterem Klar ist das man das wohl nur darf wenn man angestellt und eingewiesen ist ..

Gruß Aaron
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073 — Direktlink
06.02.2012, 09:36 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
Avatar von Sebastian Suchanek


Zitat:
Michael 5 postete
http://www.kba.de/nn_125434/DE/Presse/Archiv/Fuehrerschein/aktuell/aktuell__node.html?__nnn=true

Den darfst du nicht nur zu land- unfd forstwirtschaftlichen Zwecken benutzen, sondern für alles.

Das halte ich für eine gefährlich verkürzte Aussage des KBA.

§6 FeV Abs. 1 sagt relativ klar:


Zitat:
[...]
Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, [...]

Für mich heißt das: Nix Landwirtschaftsnutzung => nix gültige Fahrerlaubnis => §21 StVG => kräftig zahlen oder Knast.


Tschüs,

Sebastian
--
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074 — Direktlink
06.02.2012, 11:13 Uhr
Michael 5



Da wird ausdrücklich von "Zugmaschinen" gesprochen, hab ich doch 2 Posts weiter unten erklärt...

Hier der Originaltext:

Fahrerlaubnisklassen seit 01.01.1999 - nur in Deutschland gültig
M zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Moped, Mokick) bis 50 ccm bis 45 km/h (Mindestalter)16
S
(seit 01.02.05) dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge bis 50 ccm,
bis 45 km/h,
bis 4 kW,
bis 350 kg (MA)16
L
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h und Anhänger (MA)16
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h
mit Anhänger bis 25 km/h (MA)16
T
M, S, L selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h und Anhänger (MA)16
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
(16- bis 17-jährige -> bis 40 km/h bis 60 km/h und Anhänger (MA)16


Unser MRT fällt da wohl unter "Selbstfahrende Arbeitsmaschine", oder "Stapler und andere Flurförderzeuge", deshab ja auch gestern das Missverständnis mit dem Staplerschein.
--
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