056 — Direktlink
27.02.2010, 12:06 Uhr
Harry K.
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Hi zusammen,
nach einer Woche Lehrgang bin ich nun wieder zu Hause und habe mir mal die Fortsetzung dieser Diskussion angesehen - gefällt mir wirklich, nur stelle ich bedingt Wiederholungen fest......
Ausbildungsstand bei Behörden: Jens - Dein o.g. Beispiel kenne ich nur zu gut - den findest Du auch wenn es um Verlängerungen von Erlaubnissen und Genehmigungen geht. Auch hier sind sehr oft andere Auflagen festzustellen......und ganz sicher auch bei mir..... Allerdings stehe ich immer noch dazu, dass bei mir jeder Antrag eine Einzelfallprüfung darstellt und ob es an der "Tagesform" liegt, dass im Ergebnis etwas anderes rauskommt??.... durchaus denkbar. Oft sind aber die äußeren Einflüße wie Baustellen für die Abweichung verantwortlich.
Ich hatte es auchs chon gepostet, dass ich bei jeder Schulung die dringende Empfehlung an die Kollegen und Kollegingen gebe - holt euch Praxiswissen, schaut euch die Transporte bei der Abfahrt an, fahrt selbst mit oder kommt zu unserern Kontrollen......Ein Anfang ist getan - es kann nur besser werden.....
Über die unterschiedliche Auflagenerteilung haben wir auch schon diskutiert - es wird NIE für einen Transport durchgehend gleiche Auflagen geben - es ist auch nicht möglich, auf dem Verordnungsweg "einheitliche" Auflagen für einen Transport vorzuschreiben, weil überall andere Voraussetzungen vorliegen.
Natürlich gibt es einen "Anwendungsbereich" in der RGST 92 der sagt, wo sind welche Auflagen anwendbar z. B. die Fahrzeiten. Bei meinen Schulungen versuche ich immer zu erklären, dass ich in einen Bescheid nicht sechs verschiedene Fahrtzeiten vorgeben kann - es gibt ein Verwaltungsverfahrens Gesetz, wonach Bescheide nachvollziehbar sein müssen und bei sechs verschiedenen Fahrtzeiten habe ich da so meine Bedenken. Aus diesem Grund sollen die Kollegen die Fahrtzeiten für den Bereich Autobahn und außerhalb der BAB auf maximal zwei Zeiten "zusammenfassen". Nun haben natürlich einige "Sesselpubser" hier Angst, etwas (vielleicht) zu Gunsten des Unternehmers und in Abweichung der eingegangenen Stellungnahmen zu vereinheitlichen. Logo kann es nicht sein, dass wenn z.B. 6 Länder Nachtfahrt vorgeben und eins nur VAZ will, dass auf der "gesamten Strecke" zur VAZ gefahren werden darf. Sachverstand und Erfahrung sind hier die Grundpfeiler für ein verständliches Arbeiten.
Ferienzeit
Jens - der Ferienreiseverordnung wird sich sicherlich nichts ändern - zumindest solange drinsteht, "dass alle erlaubnispflichtigen Transporte in der Sommerzeit grundsätzlich nur zur Nachtzeit erlaubt werden sollen". Wir haben ungefähr 800 immer wieder beantragende Unternehmen in den einschlägigen Verfahren - aber nur in unserem Land 80 Mio. Einwohner, von denen viele gestaffelt in dieser Zeit in den Urlaub fahren wollen..... Hier hat die Allgemeinheit nun mal das absolute Vorrecht auf (mehr als bedingte) freie Fahrt...... Bei uns wird in der Praxis aber auch abgewichen - standartmässig gibts es Nachtfahrt in dieser Zeit nur ab 4,5 m Breite und ca. > 120 t Gesamtgewicht!! Wenn natürlich die Behörden die Fahrtzeiten dann wie ob beschrieben "zusammenfassen", kann meine Erleichterung auch sehr schnell zur Makulatur verkommen.
Bernd
Die Frage nach der Zuladung des Pkw bei einem Ballastfahrzeug kann ich nicht wirklich nicht ernst nehmen. Grundvoraussetzung für die Erteilung der Erlaubnisse und Genhmigungen ist die "Unteilbarkeit der Ladung"!. Nun gilt schon der Ballast des Kranes (als "Zugabe" des Verordnungsgebers) als "unteilbare Ladung - und nun willst Du noch zusätzlich einen Pkw aufladen...... und weil es für den Transport nicht vorgeschrieben ist, stellst Du noch Dein BF 3 mitdrauf und da immer noch "Platz" auf dem Auflieger ist und es auf der Strecke liegt, werden noch ein paar Stahlträger aufgeladen........ich verzichte bewußt auf die Smileys...... Versuche doch mal in Italien oder Frankreich Kranballast über 40 Tonnen Gesamtgewicht zu beantragen........
Die 10% Zuladung bei § 30 (3) StVO-Erlaubnissen sind in keinster Weise mit der teilbaren Ladung im Schwertransportbereich vergleichbar. Der "begünstigende Verwaltungsakt" zielt bei Deinem Beispiel auf die 50 t Gewicht - beim "Fleischtransporter" auf das Fahren an Sonn- und Feiertagen - sind also zwei verschiedene Normen.
Noch ein Wort zu den Sperrzeiten und Konvoifahrt. Ganz offensichtlich leben die baden-württembergischen Kranbetreiber im Schlaraffenland......per Erlass vom Januar letzten Jahres gibt es für 60 t KRane in BW keine Fahrtzeitenvorschriften - und as giltet für alle selbstfahrende Arbeitsmaschienen.... Das Zulassen von Konvoifahrten ist wirklich umstritten und deshalb wirst Du auch alle Varianten finden. Mein Beispiel - und das kann Jens ganz sicher bestätigen - Windkrafttransporte - nach meiner Auslegung kann es nicht angehen, dass drei 50 m lange Transporte im Konvoi fahren und nur von einem BF-3 abgesichert werden....... Ich sehe es selbst an den Bescheiden - von Flensburg bis Hessen gibt es keine Einschränkungen - bei mir dürfen maximal 2 im Konvoi fahren...... Bei einem Kran und zwei Ballasttransporten habe ich aber in aller Regel keine Einwände, denn der Konvoi ist alleine von der Länge nicht vergleichbar.......
BF-3 Ausbildung
Jens schrieb es ...... die Ausbildung als solche - vor allem für chemisch reine Neueinsteiger, ist mehr als dürftig - und das schon jahrelang!!!! Aber auch hier giltet, dass viele Fahrer durch die Praxis und die Erfahrung der Kollegen unheimlich viel lernen. Die von Jens bezeichneten "Hinterherfahrer" bzw. deren Firmen sollten sich doch im Rahmen des Wettbewerbs von alleine erledigen - dummerweise geht in diesem Bereich eben viel über den Kilometerpreis und so kommen eben die "berentnerten" Unternehmen aus dem Pott immer wieder zu Aufträgen.......
Überarbeitung der Vorschriften
Jens - da ich ja nur noch sechs Jahre und den Rest von diesem vor mir habe, sollten doch die Verwaltungsvorschriften und die RGST schon ein wenig schneller überarbeitet und eingeführt sein. Von den Kollegen die ich bisher kenne und voraussichtlich ab März tagen werden, sind die Mehrheit ( Gott sein Dank ) wirkliche Praktiker - aber ich weiß schon wen Du meinst - die juristischen Bedenkenträger giltet es zu überzeugen......"es gibt viel zu tun - packen wir sie"
Gruß aus dem Süden
Harry -- Gruß aus dem Süden
Harry |