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09.06.2015, 22:42 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
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Zitat: | torquemaster postete
Zitat: | Sebastian Suchanek postete Nur, wenn man vor dem Abbrechen dafür gesorgt hat, dass ein "guter Kumpel" Höchstbietender ist. Denn auch bei einem Auktionsabbruch hat man nach Juristen-Mehrheitsmeinung einen gültigen Kaufvertrag mit dem zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietenden. (Und dieser Kaufvertrag muss im Zweifelsfall natürlich auch erfüllt werden.) |
Da braucht's nicht mal 'nen Kumpel – Stichwort "Zweitaccount" … |
Mag sein - ich habe nie ausgetestet, inwiefern eBay willens und fähig ist, Mehrfachaccounts ein und derselben Person zu erkennen. (Und Gebote auf "eigene" Artikel zu unterbinden.)
Zitat: | torquemaster postete Außerdem kann man bei den Regeln für die zum Bieten Zugelassen sehr genau definieren, wer mitmachen darf: sollte da so ein Kasper mit Gebotsrücknahmen negativ auffallen, dann isser halt raus aus dem Spiel. |
Da fehlt mir gerade die Verbindung zum ursprünglichen Problem. Der Bieter hat in der hier diskutierten Konstellation ja gar kein Interesse daran, sein Gebot zurückzuziehen. Er will den Artikel ja haben. Daher können spätere Verkäufer gar nicht unmittelbar erkennen, ob der Bieter bei einer früheren Auktion auf Herausgabe des "abgebrochenen" Artikels (oder Schadenersatz) geklagt hat. BTW: Vor Auktionsabbruch die eingegangenen Gebote zu streichen, hilft im juristischen Sinn auch nicht, weil die Gebote Willenserklärungen der Käufer sind und der Verkäufer keine Willenserklärungen der Gegenseite aufheben kann.
Tschüs,
Sebastian -- Baumaschinen-Modelle.net - Schwerlast-Rhein-Main.de |