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10.10.2006, 12:23 Uhr
Harry
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Zitat: | Hajo postete das nennt man Ermessensspielraum... |
Hi zusammen,
das hat leider nahezu nix mit Ermessen oder Amtschimmel zu tun. Hier wird teilbare Ladung befördert, was nicht zulässig ist. Sicherlich weiß ich und kenne auch die Entwürfe zur Änderungen der Verwaltungsvorschriften bzw. zum neuen Prozedere in Sachen der 70er Ausnahme - aber die Teilbarkeit der Ladung wird nachwievor Bestand haben!!
Die 10% Regel ist auch auf diese Art Transporte nicht anwendbar. Die 10% Beiladung gibt es nur im Gewichtsbereich - wers nicht glaubt liest bitte in Randnummer 90, Ziffer dd der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO nach.
Bei diesen Transporten kommt es meist nicht zu Gewichtsüberschreitungen -aber eben Längenüberschreitungen. Auch nach der § 70 StVZO - Ausnahme wird die Beförderung von teilbarer Ladung ausgeschlossen.
Ich will es einmal an einem anderen Beispiel aufhängen - ich ziehe ein Tiefbettauflieger komplett aus - erreiche somit eine Zuggesamtlänge von 27 Meter. Ich kann jetzt nicht hergehen und die Ladeflächenlänge mit 5 hintereinander stehenden Kisten beladen.....
Letztendlich dient diese Vorschrift auch dazu, keine Wettbewerbsverzerung beim Preisangebot zuzulassen. Der Unternehmer A, der für den Tarnsport des Mähdreschers zwei Fahrzeuge kalkuliert, kann sich preislich nur sehr schwer (wenn überhaupt) gegenüber dem Unternhemer B der von vorneherein nur ein Fahrzeug kalkuliert, durchsetzen.
Ich gebe Piet insofern Recht, dass die Maßnahmen bei einer Kontrolle auf der Straße wirklich extrem weit auseinander gehen - das liegt aber nur am Wissen des einzelnen Beamten, wobei man sagen kann, der, der sich mit der Materie nicht auskennt, der kommt auch nicht auf die Idee so einen Transport zu kontrollieren.
Jeder Fahrer hier im Forum erkennt nach zwei Minuten Kontrolle, ob der Schutzmann was auf dem Kasten hat oder sich eben nicht auskennt..... ist leider so.... wenn sich aber einer auskennt, der geht nicht mehr unbedingt nur von einer Owi-Anzeige gegen den Halter aus - die Abschöppfung eines möglichen Gewinns hält immer mehr Einzug in den Bußgeldbehörden unseres Landes....und das tut dann richtig weh und ist nicht mehr aus der Portokasse zu bezahlen wie ein Bußgeld......
Abschließend noch zu den genannten Maßnahmen - das Ermessen in Sachen Weiterfahrt oder Umladen wird immer dann geprüft, wenn z.B. die Abladestelle in der Nähe des Kontrollortes liegt....
Hoffe ein bissel Licht ins Dunkel gebracht zu haben,
Gruß aus dem wilden Süden
harry |